Braucht man einen Sachkundenachweis für Arzneimittel

Es taucht immer wieder die Frage auf, ob man für den Verkauf von frei verkäuflichen Medikamenten einen Sachkundenachweis benötigt. Dies ist in § 50 des Arzneimittelgesetzes geregelt:

(1) Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, darf nur betrieben werden, wenn der Unternehmer, eine zur Vertretung des Unternehmens gesetzlich berufene oder eine von dem Unternehmer mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstellen muss für jede Betriebsstelle eine Person vorhanden sein, die die erforderliche Sachkenntnis besitzt.

(2) Die erforderliche Sachkenntnis besitzt, wer Kenntnisse und Fertigkeiten über das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken, Kennzeichnen, Lagern und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, sowie Kenntnisse über die für diese Arzneimittel geltenden Vorschriften nachweist.

Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen, wie der Nachweis der erforderlichen Sachkenntnis zu erbringen ist, um einen ordnungsgemäßen Verkehr mit Arzneimitteln zu gewährleisten.

Es kann dabei Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Aus- oder Fortbildung als Nachweis anerkennen. Es kann ferner bestimmen, dass die Sachkenntnis durch eine Prüfung vor der zuständigen Behörde oder einer von ihr bestimmten Stelle nachgewiesen wird und das Nähere über die Prüfungsanforderungen und das Prüfungsverfahren regeln.

Die Rechtsverordnung wird, soweit es sich um Arzneimittel handelt, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen."

Es ist also in der Tat der Fall, dass eine Sachkunde für den Verkauf von frei verkäuflichen Arzneimitteln erforderlich ist und diese der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wird.

Allerdings schränkt § 60 AMG den Umfang ein: § 60 Heimtiere (1) Auf Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren, Kleinnagern, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen bestimmt und für den Verkehr außerhalb der Apotheken zugelassen sind, finden die Vorschriften der §§ 21 bis 39d und 50 keine Anwendung.

Also ist der Sachkundenachweis nicht für Zierfischmedikamente erforderlich, sehr wohl jedoch für Flohhalsbänder für Hunde oder Katzen.

Weitere Information findet man beispielsweise unter http://www.zzf.de/dateiarchiv/Merkblatt_-_Genehmigungen_fuer_den_Zoofachhandel_-_111206.pdf oder http://www.sachkundenachweis.info/startseite-fvk/

© 26.04.2012 JBL GmbH & Co. KG

Cookies, eine kurze Info, dann geht’s weiter

Auch die JBL Homepage nutzt mehrere Arten von Cookies, um Ihnen die volle Funktionalität und viele Services bieten zu können: Technische und funktionale Cookies benötigen wir zwingend, damit bei Ihrem Besuch dieser Homepage alles gelingt. Zusätzlich setzen wir Cookies für das Marketing ein. So ist sichergestellt, dass wir Sie bei einem erneuten Besuch auf unserer umfangreichen Seite wiedererkennen, den Erfolg unserer Kampagnen messen können, sowie anhand der Personalisierungs-Cookies Sie individuell und direkt, angepasst an Ihre Bedürfnisse, ansprechen können – auch außerhalb unserer Homepage. Sie können jederzeit – auch zu einem späteren Zeitpunkt – festlegen, welche Cookies Sie zulassen und welche nicht (mehr dazu unter „Einstellungen ändern“).

Auch die JBL Homepage nutzt mehrere Arten von Cookies, um Ihnen die volle Funktionalität und viele Services bieten zu können: Technische und funktionale Cookies benötigen wir zwingend, damit bei Ihrem Besuch dieser Homepage alles gelingt. Zusätzlich setzen wir Cookies für das Marketing ein. Sie können jederzeit – auch zu einem späteren Zeitpunkt – festlegen, welche Cookies Sie zulassen und welche nicht (mehr dazu unter „Einstellungen ändern“).

In unserer Datenschutzerklärung erfahren Sie, wie wir personenbezogene Daten verarbeiten und für welche Zwecke wir die Datenverarbeitung einsetzen. erfahren Sie, wie wir personenbezogene Daten verarbeiten und für welche Zwecke wir die Datenverarbeitung einsetzen. Bitte bestätigen Sie mit „Zur Kenntnis genommen“ die Nutzung aller Cookies– und schon geht‘s weiter.

Sind Sie über 16 Jahre alt? Dann bestätigen Sie mit „Zur Kenntnis genommen“ die Nutzung aller Cookies– und schon geht‘s weiter.

Wählen Sie Ihre Cookie-Einstellungen

Technische und funktionale Cookies, damit bei Ihrem Besuch unserer Website alles gelingt.
Marketing Cookies, damit wir Sie auf unseren Seiten wiedererkennen und den Erfolg unserer Kampagnen messen können.

PUSH-Nachrichten von JBL

Was sind eigentlich PUSH Nachrichten? Als Teil des W3C-Standards definieren Web-Benachrichtigungen eine API für Endbenutzer-Benachrichtigungen, die über den Browser Benachrichtigungen an die Desktop- und / oder Mobilgeräte der Nutzer gesendet werden. Auf den Endgeräten erscheinen Benachrichtigungen, wie sie der Endnutzer von auf dem Gerät installierten Apps kennt (bspw. E-Mails). Auf den Endgeräten erscheinen Benachrichtigungen, wie sie der Endnutzer von auf dem Gerät installierten Apps kennt (bspw. E-Mails).

Diese Benachrichtigungen ermöglichen es einem Webseitenbetreiber seine Nutzer so lange zu kontaktieren, wie seine Nutzer einen Browser offen haben - ungeachtet dessen, ob der Nutzer gerade die Webseite besucht oder nicht.

Um Web-Push-Benachrichtigungen senden zu können, braucht man nur eine Website mit einem installierten Web-Push-Code. Damit können auch Marken ohne Apps viele Vorteile von Push-Benachrichtigungen nutzen (personalisierte Echtzeit-Kommunikationen genau im richtigen Moment.)

Web-Benachrichtigungen sind Teil des W3C-Standards und definieren eine API für Endbenutzer-Benachrichtigungen. Eine Benachrichtigung ermöglicht es, den Benutzer außerhalb des Kontexts einer Webseite über ein Ereignis, wie beispielsweise über eine neuen Blog Beitrag, zu benachrichtigen.

Diesen Service stellt die JBL GmbH & Co. KG kostenlos zur Verfügung, welcher genauso einfach aktiviert, wie deaktiviert werden kann.